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§ 7 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen



(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. 2Erstreckt sich das geografische Gebiet des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der Genehmigung sind.