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§ 7 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,
- 1.
- dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und
- 2.
- dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.
(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.
(3) 1Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
Zitierungen von § 7 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TrEinV Datenfernübertragung
... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_TrEinV.htm