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§ 7 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

§ 7 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung



(1) 1Zur Bewertung von Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für beides oder für das Rohwasser hat der Betreiber für das Trinkwassereinzugsgebiet unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Folgendes durchzuführen:

1.
eine Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen und

2.
eine Risikoabschätzung durch

a)
Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (Risikoanalyse) und

b)
Vergleich und Priorisierung der Risiken (Risikobewertung).

2Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. 3In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. 4Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. 5Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.

(2) 1Wenn dem Betreiber Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. 2Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 3Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. 4Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 7 TrinkwEGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwEGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TrinkwEGV Untersuchungen auf relevante Parameter
... ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund 1. der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder 2. vorliegender ... Stoffe, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung nach § 7 eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass ...
§ 9 TrinkwEGV Untersuchungsprogramm
... für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und 2. mögliche ...
§ 12 TrinkwEGV Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets
... der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 7 , 2. das Untersuchungsprogramm nach § 9, 3. eine Zusammenfassung der ...
§ 13 TrinkwEGV Fachkenntnisse
... nach § 6, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach § 7 , die Festlegung des Untersuchungsprogramms nach § 9 sowie die Erstellung der Dokumentation ...
§ 16 TrinkwEGV Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen
... Wenn bei der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends ...
Anlage 1 TrinkwEGV (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können