(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in
Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.
(3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.
(4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.
§ 47 TrinkwV Anzeigepflichten ... für mikrobiologische Parameter, 5. eine Überschreitung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder eine ... für chemische Parameter oder eine Nichterfüllung der chemischen Anforderungen nach § 7 Absatz 1 , 6. eine Überschreitung der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte ... chemischen Anforderungen nach § 7 Absatz 1, 6. eine Überschreitung der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte für chemische Parameter, 7. eine Nichteinhaltung ...
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159