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§ 7 - Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.11.2018; FNA: 310-4-20 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2018; FNA: 310-4-20 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 7 Technische Störungen des Klageregisters
1Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Verbandsklageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. 2Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Verbandsklageregisters.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 7 VKRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 22.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
aktuell | vor 22.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VKRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VKRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt. 8. In § 7 wird jeweils das Wort „Klageregisters" durch das Wort ... Wort „Verbandsklageregisters" ersetzt. 9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Benachrichtigung ...
Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
Artikel 1 MFKRegVÄndV Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... Einverständnis der Partei" gestrichen. 5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ... der Partei" gestrichen. 5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ...
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