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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben
§ 7 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite
- 1.
- alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,
- 2.
- die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und
- 3.
- alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.
(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,
- 1.
- die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und
- 2.
- Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.
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Zitierungen von § 7 VglWebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VglWebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 VglWebV Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle
... 2. auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Vergleichswebsitesverordnung.htm