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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 7 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien



(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite

1.
alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,

2.
die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und

3.
alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.

(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,

1.
die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und

2.
Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.

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Zitierungen von § 7 VglWebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VglWebV Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle
... 2. auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben ...