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§ 7 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)
§ 7 Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
(2) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
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