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§ 7 - Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)

§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen



(1) 1Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. 2Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte elektronisch. 3Zu protokollieren sind

1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,

2.
das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,

3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie

4.
die übermittelten Daten.

(2) 1Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. 2Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. 3Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind. 5Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.

(3) 1Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. 2Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.



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Frühere Fassungen von § 7 VRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 137 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 25 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 7 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 VRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VRegV Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen (vom 01.01.2023)
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 25 FGG-RG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die durch ...

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 7 2. JustizModG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres" ersetzt. 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 10 ZuGewAusglÄndG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 6 VBRRefG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 137 10. ZustAnpV Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
...  In § 7 Absatz 3 Satz 2 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt ...