Artikel 7 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Artikel 7 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 GBV § 113

In § 113 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 WEMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 41 MoPeG Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a wird Nummer ...


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