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§ 7 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
§ 7 Elektronische Kommunikation mit Unternehmen
1Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. 2Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 3Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.
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