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§ 7 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

§ 7 Weitere Aufgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau



(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt in den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen für das Bundesministerium der Finanzen die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommenen Instrumente wahr.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt, in welchen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt und in welchen Fällen diese Aufgabe im Bundesministerium verbleibt. 2Es kann hierzu Grundsätze festlegen und Weisungen erteilen.



 

Zitierungen von § 7 WSF-ÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WSF-ÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-ÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WSF-ÜV Zusammenarbeit mit Dritten
... Verordnung geeigneter Dritter bedienen. Soweit es sich hier nicht um Aufgaben nach § 7 dieser Verordnung handelt, ergehen die Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ...