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§ 7 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
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Zitierungen von § 7 WasserstoffNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WasserstoffNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung
... und Erträge nach § 12 zusammen aus 1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7 , 2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9, 3. ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs ... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ...
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