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§ 7 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen



(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

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Zitierungen von § 7 WasserstoffNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WasserstoffNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung
... und Erträge nach § 12 zusammen aus 1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7 , 2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9, 3. ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs ... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ...