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§ 7 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Anpassung des Wehrsoldes



1Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 7 WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (29.12.2023)Artikel 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zur Anpassung des Wehrsoldes nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes
B. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4188
Bekanntmachung zur Anpassung des Wehrsoldes nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes
B. v. 19.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 20
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 20 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023". 2. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „um denselben Prozentsatz" durch die Wörter „im ...