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§ 7 - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Zuständigkeit
(1) Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winterbeschäftigung gefördert wird. Dies gilt auch für Unternehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt. In den Fällen des § 356 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger, an welche Dienststellen die Umlage abzuführen ist.
(2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
(3) Für die Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
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