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§ 7 - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)

V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 7610-23-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 7 Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben



(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. 2Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. 3Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzureichen.

(3) 1Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. 2Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.



 

Zitierungen von § 7 WpI-InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WpI-InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpI-InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
... 24 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 und 9 bis 11 dieser Verordnung sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für ...