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§ 7 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)
V. v. 23.03.2022
BGBl. I S. 589
(
Nr. 12
)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 6
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§ 8
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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