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§ 7 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
- 1.
- die Befähigung zum Richteramt,
- 2.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- 3.
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- 4.
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
Zitierungen von § 7 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZertVerwV Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
... betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ...
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