§ 9 Absatz 2 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach
§ 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach
§ 7."