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§ 7a - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7a Überprüfung der Erlaubnis



1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 7a AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AlkStV Zwangsanfall (vom 01.07.2021)
... ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) ...
§ 16 AlkStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 17 AlkStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ...
§ 21 AlkStV Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (vom 01.07.2021)
... Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend. (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 ...
§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im ...
§ 48a AlkStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall ...
§ 50 AlkStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis ...
§ 59 AlkStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
...  b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, ... 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt: „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis  ... 8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt: „ § 7a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:  ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend." 19. § 18 wird wie folgt ... Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend." 23. In § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend." 59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz ...