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§ 7a - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
- 1.
- Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 7a GewStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020)
... für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 4 RÜbStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des ... der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung". 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Sonderregelung bei der ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 16 AmtsHRLÄndUG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... zur Anwendung käme." 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ... 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft (1) Bei ... Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. (2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des ...
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