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§ 7a - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
(1) 1Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. 2Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. 3Der Zuschlag beträgt
- 1.
- 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2.
- 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3.
- 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4.
- 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5.
- 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6.
- 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7.
- 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8.
- 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9.
- 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10.
- 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. 2Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) 1§ 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 7a KWKG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 7 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell | vor 14.08.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a KWKG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als ...
§ 3 KWKG 2023 Anschluss- und Abnahmepflicht (vom 27.07.2021)
... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ...
§ 4 KWKG 2023 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen (vom 01.01.2017)
... entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen ... gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der ...
§ 5 KWKG 2023 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme (vom 01.01.2023)
... Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht 1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ... mehr als 50 Megawatt oder c) nachgerüsteten KWK-Anlagen, 2. nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus ... Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und ...
§ 7b KWKG 2023 Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (vom 01.01.2021)
... die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a ...
§ 8b KWKG 2023 Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 01.01.2021)
... KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht. (3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 ...
§ 10 KWKG 2023 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (vom 01.01.2024)
... Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und ... im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c. (2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten: 1. Name und ... Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich, 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach ...
§ 12 KWKG 2023 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt (vom 01.01.2023)
... soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. ...
§ 30 KWKG 2023 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023)
... oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein: 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der ... 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein ...
§ 31b KWKG 2023 Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen. (2) Für die ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 33a KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden, 6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme ... eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der ...
§ 33b KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 30.11.2021)
... b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b, 5. zu der Art, ... zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c *) gezahlt werden, ...
§ 34 KWKG 2023 Evaluierungen (vom 01.01.2023)
... im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben. Die Zwischenüberprüfung ...
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend ... Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer ...
Zitat in folgenden Normen
BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 50 3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG ... des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu- erbare Wärme ( § 7a KWKG ) 0,2 Prozent des maßgeblichen Bonus-Zuschlags; mindestens 1.500; ... berechtigten Voll- benutzungsstunden Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Ab- satz 1 Nummer 1 KWKG 3.2 Feststellung des ...
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber (vom 16.05.2024)
... die den genannten Bestimmungen entsprechen, dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, b) die Höhe der vermiedenen ... c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, d) die Summe der prognostizierten ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 ...
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 12 KWKAusV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2023)
... genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des ...
§ 19 KWKAusV Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung (vom 01.12.2021)
... (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 sind die §§ 7a und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Bonus nach ...
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 7 UERV Antrag auf Zustimmung (vom 08.06.2024)
... I S. 2532) geändert worden ist, oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), ...
§ 19 UERV Ausstellung von UER-Nachweisen (vom 08.06.2024)
... 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, in Anspruch genommen worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme § 7b Bonus für elektrische ... vor Buchstabe a die Angabe „nach § 8a" durch die Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ... nach den Wörtern „finanzielle Förderung nach" die Wörter „den §§ 7a , 7c, 7d und" eingefügt und wird vor der Angabe „8b" die Angabe ... elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt." 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Bonus für innovative erneuerbare ... 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „ § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme (1) Der Zuschlag für KWK-Strom ... die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten. § 7c Kohleersatzbonus (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen ... Wörtern „auf Zahlung des Zuschlags" die Wörter „sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7d" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie im ... im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d." b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" ... Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" durch die Wörter „den §§ 7a bis 7d" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz ... 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" durch die Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen" ersetzt. 13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender ... die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7d,". bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis ... eingefügt: „5. die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7d und". cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Folgender ... a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der ... „1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein ... nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden" ersetzt. 25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen." 22. § 32 wird ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b." 4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ... nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt" ... § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. b) ... Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. bb) ... Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" ... Absatz 5 wird Absatz 6. 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. 16. In ... Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. 16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz ... 20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. 21. ... c werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... auf null." 23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. 24. In ... 2 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. 24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ ... 7a bis 7c" ersetzt. 24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 7a Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 7a Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 25. In § 31 Absatz 1 werden nach ... ersetzt. c) In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. 30. ... e werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. 30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter „ §§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt. 31. ... d werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „ §§ 7a bis 7c" ersetzt. 31. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben." 32. § 35 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ... aus" das Wort „neuen" eingefügt. 7. § 7a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
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