(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.
(3)
1Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der
Anlagen 5,
6 und
7 abzudecken.
2Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024) ... ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Grundsätze für Prüfungen ... 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Grundsätze für Prüfungen (1) Prüfungen sind unter besonderer ... „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der ... und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 25. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In ... Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) ...