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§ 7b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine



(1) 1Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder

1.
unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder

2.
einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

2Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. 3Die Beratung richtet sich nach § 7a. 4Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. 5Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a Absatz 4 und § 45b.

(2) 1Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. 2Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für

1.
die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,

2.
die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und

3.
die Vergütung.

(2a) 1Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen

1.
für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder

2.
für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch

Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu beachten. 2Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. 4Für die Verarbeitung der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.

(3) 1Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7b SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 2 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 132 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 30.10.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a SGB XI Pflegeberatung (vom 01.10.2023)
... der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in ...
§ 17 SGB XI Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen (vom 01.10.2023)
... sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. Die ...
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2024)
... Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b . (1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2024)
... folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b , 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, ...
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... Hilfen (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a), das Ausstellen von Beratungsgutscheinen ( § 7b ) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben in den Pflegestützpunkten (§ 7c), 9. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 4 DVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich." 2. Nach ...

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend" eingefügt. 2. Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Sofern kommunale ... Aufgaben durch eigene Beratungsstellen: 1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c, 2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 ... § 37 Absatz 3 und 3. Pflegekurse nach § 45. Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz ... nach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 von ...

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 9 BlGewVFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... von Satz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c durch die Pflegekassen erfolgen, soweit die Zusammenarbeit in der Beratung für den ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „ § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine". b) Nach der Angabe zu ... 113c Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen". 1. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine". b) Absatz 1 wird wie folgt ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine". b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden ... gemäß § 18a Absatz 1." 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine (1) Die Pflegekasse ... 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang ... 7a)" ein Komma und die Wörter „das Ausstellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b )" eingefügt. 37. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt: ...

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b , 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, ...
Artikel 2a PUEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird das Wort „Siebter" durch das Wort „Achter" ersetzt. 2. § 7b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „41 bis 43" ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 132 2. DSAnpUG-EU Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen. 3. § 7b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Auskunft" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende Angabe zu § 7c eingefügt: „§ 7c ... der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen ... Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen." 5. § 7b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 7 und 7a" durch die Angabe „§ 7a" ersetzt. 6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: „§ 7c Pflegestützpunkte ... die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich ...
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... 1 folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b , 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, ...