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§ 7c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung



(1) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. 2Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. 2Im Falle einer Genehmigung hat die Bundesnetzagentur den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. 3Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher zu bestimmen. 2Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden,

1.
zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,

2.
zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie

3.
zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.





 

Frühere Fassungen von § 7c EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7c EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EnWG Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (vom 29.12.2023)
... Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze ... oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ ... aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten ...
§ 6b EnWG Rechnungslegung und Buchführung (vom 01.08.2022)
...  7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2 . Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche ... oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2 . Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c , 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1 , die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten ... zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... Absatz 1 Satz 2 EnWG 25.000 46 Entscheidungen nach § 7c EnWG   46.1 Genehmigung der Bundesnetzagentur nach § ... 7c EnWG   46.1 Genehmigung der Bundesnetzagentur nach § 7c Absatz 2 Satz 1 EnWG 500 - 5.000 46.2 Überprüfung der ... 46.2 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7c Absatz 2 Satz 3 EnWG 250 - 2.500 47 Festlegung nach § 29 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c , 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung".  ... „7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2 ." bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern oder ... die Wörter „Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2" ersetzt. cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung" durch das ... das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt. 14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: „§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; ... ersetzt. 14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: „ § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung (1) ... a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c , 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1 , die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, ... sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug ... zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... Absatz 1 Satz 2 EnWG 25.000 46 Entscheidungen nach § 7c EnWG   46.1 Genehmigung der Bundesnetzagentur nach § ... 7c EnWG   46.1 Genehmigung der Bundesnetzagentur nach § 7c Absatz 2 Satz 1 EnWG 500 - 5.000 46.2 Überprüfung der ... 46.2 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7c Absatz 2 Satz 3 EnWG 250 - 2.500 47 Festlegung nach § 29 ...