§ 7c Kohleersatzbonus
(1)
1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach
§ 7 Absatz 1,
§ 8a oder
§ 8b in Verbindung mit der
KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
- 1.
- Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
- 2.
- nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
- 1.
- die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
- 2.
- die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden.
4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
- 1.
- für die
- a)
- ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- b)
- nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
- 2.
- die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
- 3.
- die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
- 1.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- 2.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e)
- 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f)
- 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g)
- 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- 3.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e)
- 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f)
- 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g)
- 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) 1Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist. 2In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach
§ 7e erfüllt hat.
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interne Verweise§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023) ... erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als ...
§ 3 KWKG 2023 Anschluss- und Abnahmepflicht (vom 27.07.2021) ... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ...
§ 5 KWKG 2023 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme (vom 01.01.2023) ... Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht 1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ... oder c) nachgerüsteten KWK-Anlagen, 2. nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus ... bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme ...
§ 7e KWKG 2023 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni (vom 01.01.2021) ... die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen ... die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor ...
§ 10 KWKG 2023 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (vom 01.01.2024) ... für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. ... der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c . (2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten: 1. Name und ... der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c , soweit erforderlich, 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 ...
§ 31b KWKG 2023 Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023) ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen. (2) Für die ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023) ... 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend ... Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer ... oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. (22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des ... Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 ... spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der ... 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig ...
Zitat in folgenden NormenBAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG ... Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus ( § 7c KWKG) 0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zu- ... des Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG) 0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zu- schläge; mindestens 1.500; maximal 3.000 ...
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber (vom 16.05.2024) ... die den genannten Bestimmungen entsprechen, dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2, c) ... das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz, e) die ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 12 KVBG Teilnahmeberechtigung (vom 25.02.2025) ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt ...
§ 46 KVBG Ausschluss Kohleersatzbonus ... in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht ...
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 12 KWKAusV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2023) ... genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des ...
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 7 UERV Antrag auf Zustimmung (vom 08.06.2024) ... I S. 2532) geändert worden ist, oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), ...
§ 19 UERV Ausstellung von UER-Nachweisen (vom 08.06.2024) ... 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, in Anspruch genommen worden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021) ... Wärme § 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger § 7c Kohleersatzbonus § 7d Südbonus § 7e Mitteilungspflicht im ... a die Angabe „nach § 8a" durch die Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ... „finanzielle Förderung nach" die Wörter „den §§ 7a, 7c , 7d und" eingefügt und wird vor der Angabe „8b" die Angabe ... Leistung bis zu 50 Kilowatt." 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Bonus für innovative erneuerbare ... Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten. § 7c Kohleersatzbonus (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem ... der Boni Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen ... Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die ... im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d." b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" ... Voraussetzungen" durch die Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen" ersetzt. 13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender ... für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7d,". bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis ... „5. die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7d und". cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Folgender ... § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden" ersetzt. 25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d ... nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7c und 7d gezahlt werden" ersetzt. 26. § 34 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023) ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- ... für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen." 22. § 32 wird ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... 1 bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer ... KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und". 8. § 7c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 2 GasVReG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn ... 2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des ... Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 ... spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der ... 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ... und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer bestehenden KWK-Anlage" die Wörter „mit ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
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