§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
1Die Vorschriften des
Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden.
2Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von
§ 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
3Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Frühere Fassungen von § 7d WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 24.12.2022) ... 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.", 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes , 3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... folgende Regelung: „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen ... Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3 , die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.", 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes , 3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... folgende Regelung: „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen ...
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b. § 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen Die ... Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen ... auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß. (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen werden, die in ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
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