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§ 7e - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 7e Ausgleich für Investitionen



(1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der für das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos geworden sind.

(2) 1Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberechtigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen. 2Solchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. 3§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne von Absatz 1 angerechnet, der

1.
an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,

2.
an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

3.
an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Eigentümer oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

4.
an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Eigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 7e Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2018 (13.07.2018)Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7e Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7g AtG Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vom 01.10.2021)
... Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag ... gemäß Anlage 3 Spalte 2, 4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Absatz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertbare Elektrizitätsmengen ... § 7f, 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e Absatz 1 , einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten, 7. zur ...
§ 7g AtG Verwaltungsverfahren (vom 04.07.2018)
... Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die kerntechnische ... zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind, 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 48 VwGO (vom 21.03.2023)
...  1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes, 2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3530
Artikel 1 18. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... von 25.900,00 Gigawattstunden." 3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Finanzieller Ausgleich (1) Als ... 3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „ § 7e Finanzieller Ausgleich (1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten ... öffentlichrechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag können ... gemäß Anlage 3 Spalte 2, 4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Absatz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertbare Elektrizitätsmengen ... § 7f, 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e Absatz 1 , einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten, 7. zur ...

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1122, 1124
Artikel 1 16. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Ausgleich für Investitionen  ... worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „ § 7e Ausgleich für Investitionen (1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung ... worden ist. § 7g Verwaltungsverfahren (1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die kerntechnische ... zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind, 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen ...
Artikel 2 16. AtGÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
...  „1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des ...