Tools:
Update via:
§ 7g - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
|
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
|
§ 7g Verwaltungsverfahren
(1) 1Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3Der Ausgleichsberechtigte hat insbesondere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. 4Ein Ausgleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
(2) 1Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. 4Ein Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
(3) 1Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind,
- 1.
- Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie
- 2.
- Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG) G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1122, 1124 m.W.v. 4. Juli 2018
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7g Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.07.2018 (13.07.2018) | Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG) vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7g Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7g AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3530
Artikel 1 18. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Gigawattstunden." 3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Finanzieller Ausgleich (1) Als Ausgleich ... einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. § 7g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Das ...
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1122, 1124
Artikel 1 16. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Ausgleich für Investitionen (1) Wer ... Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist. § 7g Verwaltungsverfahren (1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7g_Atomgesetz.htm