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§ 802f - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
- 2.
- seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
- 3.
- die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
- 1.
- in seinen Geschäftsräumen,
- 2.
- in der Wohnung des Schuldners,
- 3.
- an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
- 4.
- per Bild- und Tonübertragung
(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4) 1Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
- 1.
- der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
- 2.
- der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
- 3.
- der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
- 1.
- die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
- 2.
- im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
- 3.
- im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
- 4.
- die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
- 5.
- die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
- 6.
- die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
- 7.
- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(6) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 802f ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
aktuell vorher | 26.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 802f ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 802f ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners (vom 19.07.2024)
... (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen ... Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf ...
§ 802i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners (vom 19.07.2024)
... die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies ... Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht ... Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es ...
§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (vom 19.07.2024)
... Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende ... Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im ...
§ 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (vom 19.07.2024)
... dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. (2) ... auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme ... Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es ...
§ 836 ZPO Wirkung der Überweisung (vom 19.07.2024)
... zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die ...
§ 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (vom 19.07.2024)
... der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6 , §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Das Gericht ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ( § 802f ZPO ) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 39 EGZPO (vom 01.01.2013)
... sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 18 RVG Besondere Angelegenheiten (vom 01.08.2022)
... 3 der Zivilprozessordnung; 16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ( §§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); 17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung ...
Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 1 VermVV Anwendungsbereich (vom 19.07.2024)
... Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner ...
§ 3 VermVV Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse (vom 19.07.2024)
... Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert, 1. dass die Anforderungen des § 802f Absatz 7 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der bundes- oder ...
§ 5 VermVV Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse (vom 19.07.2024)
... in das Vermögensverzeichnisregister ist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen ...
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 1 ZVFV (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher (vom 01.09.2024)
... § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c, 802f ZPO .
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Anhang EuKoPfVODG zu Artikel 8 Nummer 2
... wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen. Modul L Hinweise zur ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c, 802f ZPO .
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich." 8. § 802f wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung
... gefasst: „§ 128a Videoverhandlung". c) In der Angabe zu § 802f werden die Wörter „Verfahren zur" gestrichen. 2. § 117 wird wie ... 25. In § 802c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 802f Abs. 1" durch die Angabe „§ 802f Absatz 2" ersetzt. 26. § ... 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 802f Abs. 1" durch die Angabe „ § 802f Absatz 2" ersetzt. 26. § 802f wird wie folgt gefasst: ... 802f Abs. 1" durch die Angabe „§ 802f Absatz 2" ersetzt. 26. § 802f wird wie folgt gefasst: „§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft ... 802f Absatz 2" ersetzt. 26. § 802f wird wie folgt gefasst: „ § 802f Abnahme der Vermögensauskunft (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur ... § 802i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 802f Abs. 5" durch die Angabe „§ 802f Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5" durch die Angabe „ § 802f Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. ... 802f Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8" ersetzt. 28. ... Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „ § 802f Absatz 7 und 8" ersetzt. 28. § 802k wird wie folgt geändert: a) In ... § 802k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 802f Abs. 6" durch die Angabe „§ 802f Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 802f Abs. 6" durch die Angabe „ § 802f Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und ... die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird die Angabe „ § 802f Abs. 5" durch die Angabe „§ 802f Absatz 7" ersetzt. 29. In § ... gestrichen und wird die Angabe „§ 802f Abs. 5" durch die Angabe „ § 802f Absatz 7" ersetzt. 29. In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 802f Absatz 7" ersetzt. 29. In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8" ersetzt. 30. ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter „ § 802f Absatz 7 und 8" ersetzt. 30. In § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ ... Absatz 7 und 8" ersetzt. 30. In § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „ § 802f Abs. 4" durch die Angabe „§ 802f Absatz 6" ersetzt. 31. In § ... § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4" durch die Angabe „ § 802f Absatz 6" ersetzt. 31. In § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ ... 802f Absatz 6" ersetzt. 31. In § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 802f Abs. 4" durch die Angabe „§ 802f Absatz 6" ersetzt. 32. § ... § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4" durch die Angabe „ § 802f Absatz 6" ersetzt. 32. § 1100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
V. v. 28.09.2015 BGBl. I S. 1586; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anlage GVFV (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher - zur Vollstreckung von Geldforderungen - (vom 01.12.2016)
... wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen. Modul L Hinweise zur ...
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