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§ 806 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung



Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.



 

Zitierungen von § 806 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 806 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 814 ZPO Öffentliche Versteigerung (vom 01.11.2019)
... der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 , 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer ...
§ 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen (vom 01.05.2013)
... Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806 , 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Artikel 1 IntVerstZVG Änderung der Zivilprozessordnung
... der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 , 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ...

Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 4 MietRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806 , 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen ...