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§ 80 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 80 Bevollmächtigte und Beistände



(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. 3Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) 1Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. 2Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) 1Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. 2Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. 2Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. 4Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) 1Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. 2Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. 3Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) 1Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. 2Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. 3Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) 1Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.





 

Frühere Fassungen von § 80 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vom 21.12.2022)
... Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post ...
§ 139b AO Identifikationsnummer (vom 15.11.2024)
...  1. übermitteln, 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder 3. durch das kontoführende Kreditinstitut ...
§ 365 AO Anwendung von Verfahrensvorschriften
... 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80 ) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. (3) Wird der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ...
§ 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 28.03.2024)
... Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung ...

Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)
V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
§ 1 WIdV Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
... oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2 , § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der ...
§ 3 WIdV Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
... oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2 , § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 4 8. StBerGÄndG Änderung der Abgabenordnung
... vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 8 ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Datenübermittlungen an Finanzbehörden". c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 80a Elektronische ... übermittelt, haftet für die entgangene Steuer." 8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt: „§ 80 ... die entgangene Steuer." 8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt: „§ 80 Bevollmächtigte und Beistände  ... 8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt: „§ 80 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen ... vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat." 11. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
...  1. übermitteln, 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder 3. durch das kontoführende Kreditinstitut ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 3 BEG IV Änderung der Abgabenordnung
... Nutzerkonto übermittelt wurde oder 2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 ...