§ 80 Anwaltszwang
1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Frühere Fassungen von § 80 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 87 EnWG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 03.12.2011) ... gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80 , 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des ...
Zitat in folgenden NormenKohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen." 70. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt: „Der Vorsitz des Länderausschusses oder ... Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze ... deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen. (14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das durch Artikel ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
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