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Artikel 80 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 80
Artikel 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Zitierungen von Artikel 80 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 80 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Milch- und Fettgesetz
G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 31 MilchFettG Rechtsverordnungen
... des § 27 Abs. 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/15 - (zu § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes)
B. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2521
Entscheidung BVerfGE20160921
... 1510) ist mit Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende ...
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