(1) 1Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. 2Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 3Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.