Artikel 80 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 80 Änderung des Energiestatistikgesetzes


Artikel 80 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EnStatG § 12, § 13

Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 392) wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gespeichert und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gespeichert, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 80 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 80 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV)
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 442
Eingangsformel EnStatWassV
... Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Energiestatistikgesetzes, der durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, verordnet die ...


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