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§ 81 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 81 Angemessene Beschäftigungsbedingungen



(1) Bei mit Referenzmitteln herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals einschließlich den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen.

(2) Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der mit Referenzmitteln herzustellende Film weiteren branchenüblichen Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen und Altersvorsorgeangebote für das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal entsprechen soll.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

 
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Zitierungen von § 81 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 FFG Zuerkennung
... einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach ...
§ 144 FFG Auskünfte
... die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81 . (4) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und ...
§ 149 FFG Geschäfts- und Förderbericht, Evaluierungsberichte
... auch eine statistische Auswertung zur Einhaltung angemessener Beschäftigungsbedingungen nach § 81 und Informationen zu Ausnahmeerteilungen nach § 46 Absatz 3. Der Förderbericht ...