Tools:
Update via:
§ 81 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 81
§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- 1.
- die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
- 2.
- die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- 3.
- den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
Zitierungen von § 81 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 HwO
... In diesem Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen Gewerbes. § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/81_Handwerksordnung.htm