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§ 81 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
(
Nr. 69
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
§ 80
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§ 82
§ 81 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
§ 80
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