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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 81 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, gegen die oder den ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist oder der oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht heranzuziehen. 2Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und im Fall der Anerkennung bis zur Entlassung ihr oder sein Amt nicht ausüben.
(2) Das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
- 1.
- sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
- sie oder er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn unanfechtbar Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest verhängt wird,
- 3.
- sie oder er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist,
- 4.
- sie oder er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält oder
- 5.
- für sie oder ihn das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 erlischt bei einer Versetzung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts heraus ihr oder sein Amt erst nach Ablauf eines Monats nach Dienstantritt bei dem neuen Truppenteil oder der neuen Dienststelle. 2Bis zu diesem Zeitpunkt kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter dem Erlöschen des Amtes widersprechen.
Zitierungen von § 81 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (7) Die §§ 79 bis 81 gelten ...
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