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§ 82 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
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Zitierungen von § 82 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 FFG Zuerkennung
... einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/82_FFG.htm