- 1.
- Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder
- 2.
- Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. 2Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.