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§ 82 - Postgesetz (PostG)

§ 82 Rechte des Beirats




1.
Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder

2.
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. 2Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.