Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 82 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |

§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen



(1) 1Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie

2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.

2Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. 3Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. 4Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,

2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,

4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,

5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) 1Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. 2Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. 3Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. 4Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) 1Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. 2Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) 1Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. 2Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. 3Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. 4§ 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. 5Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.





 

Frühere Fassungen von § 82 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 5 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 3 Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 8 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82a SGB XI Ausbildungsvergütung (vom 01.07.2008)
... die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4 ), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die ...
§ 83 SGB XI Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
... nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 . § 90 bleibt unberührt. (2) Nach Erlass der ...
§ 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze (vom 01.07.2023)
... sowie 3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern ( § 82 Abs. 2 Nr. 1 ). (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten ...
§ 90 SGB XI Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen (vom 01.01.2017)
... und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der ...
§ 92a SGB XI Pflegeheimvergleich (vom 01.01.2020)
... zu erteilen, insbesondere auch über die von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten ( § 82 Abs. 3 und 4 ). (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die ...
§ 117 SGB XI Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (vom 01.01.2020)
... Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. ...
§ 154 SGB XI Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom (vom 01.01.2024)
... nach § 85 sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflegekassen als Partei der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2020)
... Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine ... Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen ...

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
§ 3 WBVG Informationspflichten vor Vertragsschluss
... 3. der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts, 4. der ...
§ 6 WBVG Schriftform und Vertragsinhalt (vom 01.04.2016)
... als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine ... Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat. § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung (1) ...

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 5 EWPBGEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom". 2. § 82 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere ... nach § 85 sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflegekassen als Partei der ...

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 AssPflBedRG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden." 3. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse ... Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist." 37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Pflegevergütung ist von den ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 3 GKV-IPReG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen;". 6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Krankenpflege nach § 37 ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. (3) Die Pflegekassen können in besonderen ... 3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1). (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36" ersetzt. 35. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei ...