§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1)
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von
§ 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1.
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- 2.
- der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt,
- 3.
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
- 4.
- die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
- 5.
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
2Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
(2) 1Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
- 1.
- mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 Prozent,
- 2.
- 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 Prozent
der Lehrgangskosten trägt.
3Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden.
4Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
- bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.
(3)
1Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
2Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach
§ 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.
3Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
4Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit
- 1.
- weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 Prozent,
- 2.
- mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 Prozent,
- 3.
- 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.
(4) 1Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. 2Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.
(5) 1Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn
- 1.
- der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
- 2.
- diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
2Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen.
3Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen.
4§ 83 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6)
1§ 81 Absatz 4 findet Anwendung.
2Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden.
3Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,
- 1.
- Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- a)
- nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
- b)
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
- c)
- nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- 2.
- im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.
(7) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen.
(8) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 01.01.2025) ... Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des ... im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. (1a) Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach ...
§ 81 SGB III Grundsatz (vom 01.04.2024) ... der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erklärt ...
§ 82a SGB III Qualifizierungsgeld (vom 01.04.2024) ... verpflichtet ist oder 2. für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden. Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das ...
§ 115 SGB III Leistungen (vom 01.04.2024) ... Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a, 4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen ...
§ 176 SGB III Grundsatz (vom 01.04.2012) ... Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und ...
§ 179 SGB III Maßnahmezulassung (vom 01.10.2020) ... einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für ...
§ 181 SGB III Zulassungsverfahren (vom 01.10.2020) ... Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet: 1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der ...
§ 321 SGB III Schadensersatz (vom 01.04.2024) ... 3 und 4a nicht erfüllt, 3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 5 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, 1a. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ...
Zitat in folgenden NormenAkkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504; zuletzt geändert durch Artikel 118 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 AZAV Maßnahmezulassung (vom 01.10.2020) ... abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 7 AZAV Sonderregelung (vom 29.05.2020) ... für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 12a AufenthG Wohnsitzregelung (vom 01.06.2022) ... Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem ... Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder c) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 und § 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder b) die der Verbesserung der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung (vom 01.01.2025) ... Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § ... Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn 1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der ...
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld". 2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die Förderung von ... der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der ...
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 14. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ... beziehen und 2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt. ... einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für ...
Artikel 2 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6 ," eingefügt. 3. § 38 wird wie folgt ... der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben." 6. § 82 wird wie folgt geändert: a) ... der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben." 6. § 82 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ... 3a eingefügt: „3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 6 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und ... 404 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 4a SofZuG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem ... Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder". cc) Der bisherige Buchstabe b wird ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 73a Mobilitätszuschuss". c) Nach der Angabe zu § 82 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 82a Qualifizierungsgeld ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des ... des Neunten Buches zuständig ist." b) In Absatz 1a wird die Angabe „ § 82 " durch die Wörter „den §§ 82 und 82a" ersetzt und wird folgender ... b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 82" durch die Wörter „den §§ 82 und 82a" ersetzt und wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von ... §§ 48a und 54a" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 82 Absatz 6" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 und § 82a" ersetzt. ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz 6" durch die Wörter „ § 82 Absatz 5 und § 82a" ersetzt. 4. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort ... 9. In § 81 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ... die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 10. § 82 wird wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 10. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen." 11. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a bis 82c eingefügt: „§ 82a ... verpflichtet ist oder 2. für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden. Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das ... dem Wort „Weiterbildung" die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a" eingefügt. 14. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... § 321 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a werden die Wörter „ § 82 Absatz 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. b) ... 3a werden die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 3" durch die Wörter „ § 82 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ... eingefügt. 22. In § 404 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „ § 82 Absatz 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. 23. ... 1a werden die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 3" durch die Wörter „ § 82 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. 23. Folgender § 458 wird angefügt: ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Abschnitt Berufliche Weiterbildung § 81 Grundsatz § 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 83 ... pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. § 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitnehmerinnen und ... in kleinen und mittleren Unternehmen Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht ... haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn 1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der ... fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180. § 177 Fachkundige ... (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der ... Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet: 1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der ... Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchführen. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 1 QuaChaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Förderung beschäftigter ... geändert: a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: „ § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". b) ... 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 ... angestrebt wird" eingefügt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 11. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Förderung beschäftigter ... Absatz 5 wird aufgehoben. 11. § 82 wird wie folgt gefasst: „ § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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