(2) 1Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von
- 1.
- drei Richterinnen und Richtern sowie
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
(3) 1Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. 2Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. 3Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. 4Ist ein Wehrdienstsenat nicht beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.
(4)
1Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach
§ 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost.
2Diese Auslosung erfolgt vor der in
§ 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte.
3Für die Auslosung gilt
§ 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.
(5) 1Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. 2Die Berufung erfolgt
- 1.
- bei Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Zeit ihres Grundwehrdienstes,
- 2.
- bei den anderen Soldatinnen und Soldaten sowie bei den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei Jahre.
3§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt
§ 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend.