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§ 82 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate



(1) 1Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. 2Für die Gerichtsverfassung gelten, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) 1Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von

1.
drei Richterinnen und Richtern sowie

2.
zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

2Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.

(3) 1Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. 2Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. 3Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. 4Ist ein Wehrdienstsenat nicht beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.

(4) 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. 2Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. 3Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.

(5) 1Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. 2Die Berufung erfolgt

1.
bei Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Zeit ihres Grundwehrdienstes,

2.
bei den anderen Soldatinnen und Soldaten sowie bei den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei Jahre.

3§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend.

(7) Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 82 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82 ...
§ 76 WDO Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
... ist. (4) Aus den nach Absatz 2 benannten Personen werden zunächst nach § 82 Absatz 4 von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats die ehrenamtlichen Richterinnen und ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... dem 1. April 2025 verhängt worden sind. (4) Die §§ 76, 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und ...