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§ 83 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 83 Zuerkennung
(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) 1Für den Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10 für den Referenzfilm entsprechend. 2Der Bescheid ist zudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. 3Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 bis 12 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 83 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90, 4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht ... auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2 , hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. Verlangen wenigstens vier ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... Fassung gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... Sitz haben, verbürgt ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei ...
§ 82 FFG Antrag
... 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 83 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des ...
§ 88 FFG Auszahlung
... Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 ... der Auflagen nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu ...
§ 90 FFG Rückzahlungspflicht
... Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 ... ist, 5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder ... eingetreten oder bekannt geworden sind. Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität ...
§ 129 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2022)
... die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 122 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 5 wird die Angabe „10" durch die Angabe „12" ersetzt. 29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt. 30. ...
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