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§ 83 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 83 Vermietung des Films



(1) Der mit Referenzmitteln hergestellte Film muss zu einer Filmmiete vermietet werden, die für deutsche Filme angemessen ist.

(2) Die Vermietung des mit Referenzmitteln hergestellten Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz stammen.



 

Zitierungen von § 83 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 FFG Zuerkennung
... einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach ...