(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
-
- a)
- die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
- b)
- es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
- c)
- es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
- d)
- es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
- e)
- es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
- f)
- es wurde kein Bevollmächtigter - sofern erforderlich - ernannt;
- g)
- es ist keine technische Dokumentation verfügbar.
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.