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§ 83
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§ 83 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
(
Nr. 69
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
§ 82
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§ 84
§ 83 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 19 des MT-Berufe-Gesetzes
geeignet ist.
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