§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind
- 1.
- § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und
- 2.
- die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem
- 1.
- das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und
- 2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass
- a)
- die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
- b)
- die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,
frühestens jedoch der 24. Oktober 2023.
Frühere Fassungen von § 83 VgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden Normen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 1 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung ... d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms". 2. § 3 ... 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt. 12. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: „§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung ... ersetzt. 12. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: „ § 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (1) Bis zum Ablauf ...
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