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Artikel 83 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 83 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 83 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 MPG § 13, § 20, § 25, § 29, § 30, § 33, § 37
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
- 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert;
- aaa)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dürfen die gespeicherten Daten weiterhin verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um- 1.
- die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirklichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchtigen oder
- 2.
- sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden."
- b)
- In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 3.
- In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und § 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- 4.
- § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung von Daten" durch die Wörter „von Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- 5.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 83 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 83 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 16a MPEUAnpG Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 4 Satz ...
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