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§ 83b - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 83b Bewilligungshindernisse



(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,

2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,

3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,

4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,

2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 83b IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 02.08.2006Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
aktuellvor 02.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83b IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83b IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 IRG Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung (vom 02.08.2006)
... für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ...
§ 84a IRG Voraussetzungen der Zulässigkeit (vom 25.07.2015)
... ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in ...
§ 85e IRG Inländisches Vollstreckungsverfahren (vom 25.07.2015)
... Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu ... der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl. § 83b Bewilligungshindernisse (1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 2 StPOuIRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)" ersetzt. 5. § 83b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Zulässigkeitsvoraussetzungen § 83a Auslieferungsunterlagen § 83b Bewilligungshindernisse § 83c Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Verfahren" ersetzt. 22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben. 23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. ... ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 ... der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für ...